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Art. 47 Mitteilung der Urteile, Unterschrift und Vertretung
(Art. 60 BGG) 1 Urteile und Urteilsdispositive, soweit letztere verschickt werden, werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. 2 Urteile werden unterschrieben:
3 Urteilsdispositive werden vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben. 4 Werden die Urteile und Urteilsdispositive sowie die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber bzw. der Gerichtsschreiberin mitunterzeichnet werden, elektronisch mitgeteilt, signiert er bzw. sie die elektronische Fassung.42 5 Andere Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet und elektronisch signiert werden.43 6 Bei Verhinderung unterzeichnen das anwesende amtsälteste Mitglied des Spruchkörpers und der vertretungsberechtigte Gerichtsschreiber oder die vertretungsberechtigte Gerichtsschreiberin.44 7 Zählt ein Fall mindestens zwanzig Verfahrensbeteiligte, so können Urteile, Urteilsdispositive und die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin mitzuunterzeichnen sind, in Form einer vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin beglaubigten Ausfertigung zugestellt werden. Das Original wird gemäss den Absätzen 2, 3 und 6 unterschrieben und am Bundesgericht archiviert.45 42 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Dez. 2010 (AS 2010 6387). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Juli 2012, in Kraft seit 3. Juli 2012 (AS 20123945). 43 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 3. Juli 2012, in Kraft seit 3. Juli 2012 (AS 20123945). 44 Ursprünglich Abs. 4. 45 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 47). |