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Art. 27 Organisation 17
(Art. 18 und 19 BGG) 1 Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist. 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung kann im Einverständnis mit der Abteilung und dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin diesem oder dieser die Behandlung von bestimmten Materien in der Eigenschaft als Vorsitzender oder Vorsitzende des Spruchkörpers (präsidierendes Mitglied) übertragen. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 327). |