Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)

vom 20. November 2006 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung

(Art. 22 BGG)

1 Die Ers­te öf­fent­lich-recht­li­che Ab­tei­lung be­han­delt die Be­schwer­den in öf­fent­lich-recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten und die sub­si­di­ären Ver­fas­sungs­be­schwer­den, die fol­gen­de Rechts­ge­bie­te be­tref­fen:

a.
Ent­eig­nun­gen;
b.
raum­be­zo­ge­ne Ma­te­ri­en, na­ment­lich:
1.
Raum­pla­nung und Bau­recht,
2.
Um­welt­schutz, Ge­wäs­ser­schutz, Wald, Na­tur- und Hei­mat­schutz,
3.
öf­fent­li­che Wer­ke,
4.
Me­lio­ra­tio­nen,
5.
mit Raum­pla­nung ver­bun­de­ne Bau­för­de­rung,
6.
Wan­der­we­ge;
c.
po­li­ti­sche Rech­te;
d.
in­ter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Strafsa­chen;
e.
Stras­sen­ver­kehr;
f.
Bür­ger­rech;
g.19
…;
h.20
Per­so­nal im öf­fent­li­chen Dienst.

2 So­fern die Streit­sa­che kei­nem an­de­ren Rechts­ge­biet zu­ge­ord­net wer­den kann, be­han­delt die Ers­te öf­fent­lich-recht­li­che Ab­tei­lung die Be­schwer­den in öf­fent­lich-recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten und sub­si­di­ären Ver­fas­sungs­be­schwer­den, die fol­gen­de Grund­rech­te be­tref­fen:

a.
Rechts­gleich­heit (Art. 8 der Bun­des­ver­fas­sung, BV21);
b.
Schutz vor Will­kür und Wah­rung von Treu und Glau­ben (Art. 9 BV);
c.
Recht auf Le­ben und per­sön­li­che Frei­heit (Art. 10 BV);
d.
Schutz der Pri­vat­sphä­re, Recht auf Ehe und Fa­mi­lie, Mei­nungs- und In­for­ma­ti­ons­frei­heit, Me­di­en­frei­heit (Art. 13, 14, 16 und 17 BV);
e.
Kunst­frei­heit, Ver­samm­lungs­frei­heit, Ver­ei­ni­gungs­frei­heit (Art. 21–23 BV);
f.
die Ei­gen­tums­ga­ran­tie (Art. 26 BV);
g.
All­ge­mei­ne Ver­fah­rens­ga­ran­ti­en, Rechts­weg­ga­ran­tie, ge­richt­li­che Ver­fah­ren, Frei­heits­ent­zug (Art. 29–31 BV).

322

4 Sie be­han­delt auf Kla­ge Kom­pe­tenz­kon­flik­te zwi­schen Bun­des­be­hör­den und kan­to­na­len Be­hör­den (Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG) so­wie die öf­fent­lich-recht­li­chen Strei­tig­kei­ten zwi­schen Bund und Kan­to­nen oder zwi­schen Kan­to­nen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG).

19 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 268).

21 SR 101

22 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 268).

BGE

137 IV 219 (1B_123/2011) from 11. Juli 2011
Regeste: Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6, 10 Abs. 3, Art. 139 Abs. 1, Art. 324 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie Art. 453 Abs. 1 StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 29 Abs. 3 BGerR; Art. 122-125 StGB; Einstellung der Strafuntersuchung; strafprozessualer Grundsatz "in dubio pro duriore"; Untersuchungsmaxime; rechtliches Gehör; Willkürverbot. Intertemporalrechtliche Bestimmungen betreffend die Anwendbarkeit der StPO (E. 1.1), des BGerR (Zuständigkeit; E. 1.2) und des BGG (E. 2.1). Beschwerdeberechtigung des Privatklägers gegen definitive Verfahrenseinstellungen, wenn die Frage einer möglichen Strafbarkeit von weiteren Untersuchungsergebnissen abhängt (E. 2.2-2.7). Im vorliegenden Fall lässt sich eine strafbare Körperverletzung (durch einen medizinischen Kunstfehler) nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Es bestehen Anhaltspunkte für schwere, sich langfristig auswirkende Gesundheitsschäden zum Nachteil des Privatklägers infolge eines (durch Erbgut-Schädigungen verursachten) deutlich erhöhten Krebsrisikos. Die definitive Einstellung des Strafverfahrens durch die Untersuchungsbehörde mangels Strafbarkeit verstösst gegen Bundesrecht, insbesondere gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" (E. 3-8). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht anwendbar (E. 7.3).

138 II 346 (1C_230/2011) from 31. Mai 2012
Regeste: Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4).

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