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Art. 3 Aufgaben
(Art. 15 Abs. 1 BGG) 1 Das Gesamtgericht nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 BGG wahr. 2 …2 3 Es wählt das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. 4 Es bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission die Abteilungen und wählt deren Präsidenten und Präsidentinnen. Diese können nicht gleichzeitig Mitglieder der Verwaltungskommission sein. 5 Es wählt auf Antrag der Verwaltungskommission die Mitglieder der Rekurskommission. Diese können nicht zugleich Mitglieder der Verwaltungskommission oder der Präsidentenkonferenz sein. 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 17. März 2014, mit Wirkung seit 17. März 2014 (AS 2014 955). |