Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)

vom 20. November 2006 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 42 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper 49

(Art. 13 BGG)

1 Die Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on er­stat­tet dem Ge­samt­ge­richt ge­stützt auf die An­ga­ben der Ab­tei­lun­gen jähr­lich einen Be­richt über die Ein­hal­tung von Ar­ti­kel 40 die­ses Re­gle­ments.

2 Der Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin er­hebt sta­tis­ti­sche An­ga­ben, die den Be­richt er­leich­tern.

3 Die sta­tis­ti­schen An­ga­ben ste­hen al­len or­dent­li­chen Rich­tern und Rich­te­rin­nen zur Ein­sicht of­fen. Sie wer­den ih­nen in Be­zug auf ih­re Ab­tei­lung vier­tel­jähr­lich zur Kennt­nis ge­bracht.

49 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

BGE

144 I 70 (1B_517/2017) from 13. März 2018
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein gewisses Ermessen ist nicht ausgeschlossen; es muss jedoch nach sachlichen Kriterien gehandhabt werden. Unabdingbar ist, dass die Spruchkörperbildung im konkreten Fall als Akt der Selbstverwaltung der Justiz erscheint und insbesondere nicht dem Einfluss der Exekutive unterliegt (E. 4-6).

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