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Art. 42 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper 49
(Art. 13 BGG) 1 Die Verwaltungskommission erstattet dem Gesamtgericht gestützt auf die Angaben der Abteilungen jährlich einen Bericht über die Einhaltung von Artikel 40 dieses Reglements. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erhebt statistische Angaben, die den Bericht erleichtern. 3 Die statistischen Angaben stehen allen ordentlichen Richtern und Richterinnen zur Einsicht offen. Sie werden ihnen in Bezug auf ihre Abteilung vierteljährlich zur Kenntnis gebracht. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415). |