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Art. 43 Vorbereitung der Sitzungen
(Art. 58 BGG) 1 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen laden zu den Sitzungen mit einer Traktandenliste ein. 2 Die Traktandenliste wird in der Regel mindestens sechs Arbeitstage vorher verteilt. 3 Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung aufgelegt. |