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Art. 45 Genehmigung der Urteilsbegründung bei Beratung
(Art. 58 BGG) Wird ein Entscheid in einer Beratung gefällt, so wird die Urteilsbegründung vor der Ausfertigung bei den mitwirkenden Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt. |