|
Art. 46 Nachträgliche Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung im Zirkulationsverfahren
(Art. 58 BGG) 1 Nach Abschluss der Zirkulation können Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter und Richterinnen vorgenommen werden; ausgenommen sind geringfügige redaktionelle Änderungen. 2 In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Referenten oder die Referentin und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 3 Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Gerichtsschreibers beziehungsweise der Gerichtsschreiberin entscheidet der ganze Spruchkörper über Abänderungsanträge. |