(Art. 26 BGG)
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor.
2 Er oder sie ist namentlich zuständig für:
- a.
- die Vorbereitung des Voranschlags, des Finanzplans und der Rechnung zuhanden der Verwaltungskommission sowie für die Kontrolle des Finanzwesens;
- b.
- die Koordination und Kontrolle der wissenschaftlichen und administrativen Dienste;
- c.
- die Gebäude (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung;
- d.
- die Sicherheit;
- e.
- den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage und Ablage der Akten;
- f.
- das Publikationswesen, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement sowie gesellschaftliche Anlässe;
- g.
- die Personalentscheidungen gemäss der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 200154 sowie für die Vorbereitung der in die Kompetenz der Verwaltungskommission fallenden Personalentscheidungen;
- h.
- die Beglaubigung von Unterschriften, Urteilen und Kopien sowie von Auszügen aus Protokollen und Akten;
- i.
- sämtliche weiteren Geschäfte, die ihm oder ihr durch Verordnung oder Reglement oder von den Leitungsorganen zugewiesen werden.
3 Er oder sie kann einzelne Befugnisse oder Bereiche an leitende Angestellte delegieren.