Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)

vom 20. November 2006 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 50 Stellvertreter oder Stellvertreterin

(Art. 15 Abs. 1 Bst. f und 26 BGG)

Der Stell­ver­tre­ter oder die Stell­ver­tre­te­rin un­ter­stützt den Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin und nimmt die zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben wahr.

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