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Art. 52 Unterschrift
(Art. 13 und 26 BGG) 1 In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung übertragen sind, zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. 2 Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren. |