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Art. 6 Einberufung
(Art. 15 BGG) 1 Die Einberufung des Gesamtgerichts können verlangen:
2 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesgerichts einberufen. 3 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. 4 Die Einladung ist in der Regel mindestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Sie enthält die Traktanden. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen. |