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Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen
(Art. 59 und 60 BGG) 1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt. 2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten. |