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Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin
(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG) 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission. 2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender Stimme teil. 3 Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind. 4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden. |