Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)


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Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG)

1 Der Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin führt die Se­kre­ta­ria­te des Ge­samt­ge­richts, der Prä­si­den­ten­kon­fe­renz so­wie der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on.

2 Er oder sie nimmt an den Sit­zun­gen die­ser drei Lei­tungs­or­ga­ne mit be­ra­ten­der Stim­me teil.

3 Er oder sie be­rei­tet die Be­schlüs­se der Lei­tungs­or­ga­ne vor und voll­zieht die­se, so­weit hier­für nicht die Ab­tei­lun­gen zu­stän­dig sind.

4 Der Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin und der Stell­ver­tre­ter oder die Stell­ver­tre­te­rin wer­den durch die Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on auf ge­treue Amts­er­fül­lung ver­ei­digt. Statt des Eids kann ein Ge­lüb­de ab­ge­legt wer­den.

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