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Art. 14 Unterschrift
(Art. 13 BGG) 1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 2 In Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, zeichnen der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 3 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts fallen, zeichnet dieser oder diese allein. |