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Art. 18 Grundsätze
(Art. 6 und 7 BGG) 1 Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben, soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen. 2 Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise behindern. |