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Art. 20 Bewilligungsverfahren
(Art. 17 Abs. 4 Bst. h BGG) 1 Wer einer bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigung nachgehen will, reicht beim Abteilungspräsidenten oder bei der Abteilungspräsidentin ein Bewilligungsgesuch ein. 2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über Art und Gegenstand der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird, enthalten. 3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet das Gesuch zur Stellungnahme an die Präsidentenkonferenz und zum Entscheid an die Verwaltungskommission weiter. |