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Art. 21 Kontrolle
(Art. 13 BGG) 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewilligungen. 2 Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen. 3 Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen. |