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Art. 23 Ablieferungspflicht
(Art. 13 BGG) Übersteigt die Gesamtheit der Entschädigungen, Ersatz von Auslagen eingeschlossen, aus bewilligten und bewilligungsfreien Nebenbeschäftigungen 10 000 Franken pro Jahr, ist der überschiessende Betrag der Kasse des Bundesgerichts zu überweisen. |