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Art. 25 Oberaufsicht
(Art. 3 Abs. 1 BGG) Scheitern sämtliche internen Versuche zur Beilegung der Streitigkeit und handelt es sich um eine wesentliche Angelegenheit, die im Rahmen der Oberaufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Verwaltungskommission die Bundesversammlung. |