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Art. 35a Zweite strafrechtliche Abteilung 44
(Art. 22 BGG) Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:
44 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 268). |