Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)


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Art. 37 Vereinigte Abteilungen

(Art. 23 BGG)

1 Der oder die Vor­sit­zen­de der Prä­si­den­ten­kon­fe­renz prä­si­diert die ver­ei­nig­ten Ab­tei­lun­gen.

2 Er oder sie be­zeich­net ein Mit­glied der Prä­si­den­ten­kon­fe­renz, das einen Be­richt über die zu ent­schei­den­de Rechts­fra­ge er­stellt. Er oder sie kann wei­te­re Be­richt­er­stat­ter oder Be­richt­er­stat­te­rin­nen be­zeich­nen.46

3 Stimment­hal­tung ist in den ver­ei­nig­ten Ab­tei­lun­gen nicht zu­läs­sig. Der oder die Vor­sit­zen­de stimmt mit, wenn er oder sie ei­ner be­tei­lig­ten Ab­tei­lung an­ge­hört.

4 Bei Stim­men­gleich­heit bleibt es bei der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Ist die Rechts­fra­ge noch nie ent­schie­den wor­den, so gibt die Stim­me des oder der Vor­sit­zen­den den Aus­schlag, wenn er oder sie mit­stimmt; an­sons­ten fällt er be­zie­hungs­wei­se sie den Sti­chent­scheid.

5 Die Prä­si­den­ten­kon­fe­renz re­gelt das Ver­fah­ren der ver­ei­nig­ten Ab­tei­lun­gen in ei­ner Richt­li­nie.

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