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Art. 37 Vereinigte Abteilungen
(Art. 23 BGG) 1 Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die vereinigten Abteilungen. 2 Er oder sie bezeichnet ein Mitglied der Präsidentenkonferenz, das einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Er oder sie kann weitere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bezeichnen.46 3 Stimmenthaltung ist in den vereinigten Abteilungen nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört. 4 Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung. Ist die Rechtsfrage noch nie entschieden worden, so gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er beziehungsweise sie den Stichentscheid. 5 Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie. |