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Art. 44 Sitzordnung und Beratung
(Art. 58 BGG) 1 Bei den Sitzungen nehmen die Richter und Richterinnen ihre Plätze nach ihrem Dienstalter rechts und links von dem oder der Vorsitzenden ein, gleichzeitig Gewählte nach ihrem Lebensalter. 2 Bei der Beratung erteilt der oder die Vorsitzende das Wort zuerst dem Referenten oder der Referentin, sodann den übrigen Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende spricht zuletzt. 3 Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Referenten oder der Referentin tun. |