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Art. 48 Kleidung
(Art. 59 BGG) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie bei Verhandlungen die Parteivertreter und Parteivertreterinnen in schwarzer Kleidung. |