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Art. 5 Wahlverfahren
(Art. 21 BGG) 1 Das Gesamtgericht entscheidet über den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts einzeln und durch geheime Stimmabgabe; in gleicher Weise wählt es alsdann das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. 2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Im Übrigen gilt Artikel 131 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sinngemäss. 4 Bei mehr als zwei Kandidaten scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus. |