Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)


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Art. 53 Personalaufsicht

(Art. 26 BGG)

Der Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin und die lei­ten­den An­ge­stell­ten sind ver­ant­wort­lich für die Auf­sicht über das Per­so­nal, so­weit die Auf­sicht nicht von den Ab­tei­lungs­prä­si­di­en wahr­ge­nom­men wird.

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