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Art. 58 Amtliche Sammlung
(Art. 27 BGG) 1 Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. 2 Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige Abteilung. 3 Die Amtliche Sammlung wird durch ein Register erschlossen. |