Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip
(Art. 28 BGG) 1 Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200467 gewähren. 2 In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet. 3 Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt. 4 Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. 5 Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196868 über das Verwaltungsverfahren. 6 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig. 7 Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 200669 ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig. 8 Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 200670 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. 9 Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar. |