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Art. 9 Aufgaben
(Art. 16 BGG) 1 Die Präsidentenkonferenz nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 16 BGG wahr. 2 Sie koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen, soweit die Koordination nicht gemäss Artikel 23 BGG Sache der vereinigten Abteilungen ist (Art. 37 dieses Reglements). 3 Die ordentlichen Richter und Richterinnen melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz. |