Bundesgesetz
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Art. 15
1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar. 2 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen. 3 Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen. |