Bundesgesetz
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Art. 19 Verbot der Fischereiausübung
1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann der Richter dem Täter als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. 2 Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten. |