Bundesgesetz
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Art. 23 Fischereiaufsicht
1 Die Kantone sorgen für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane. 2 Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen und Grundstücken. 3 Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen. |