Bundesgesetz
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Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,
3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft. Datum des Inkrafttretens: 35 1. Januar 1994 35BRB vom 1. Okt. 1991 |