Bundesgesetz
über die Fischerei
(BGF)1

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 5 Gefährdete Arten und Rassen

1 Der Bun­des­rat be­zeich­net die Ar­ten und Ras­sen von Fi­schen und Kreb­sen, die ge­fähr­det sind.

2 Die Kan­to­ne er­grei­fen die er­for­der­li­chen Mass­nah­men zum Schutz der Le­bens­räu­me von ge­fähr­de­ten Ar­ten und Ras­sen. Sie kön­nen wei­te­re Mass­nah­men, ins­be­son­de­re Fang­ver­bo­te, an­ord­nen.

BGE

125 II 29 () from 11. Dezember 1998
Regeste: Gewässerschutzrecht und Fischereigesetzgebung; Zulässigkeit eines Gifteinsatzes in Gewässern zur Bekämpfung nicht einheimischer Krebse (Roter Sumpfkrebs) Die umstrittene Massnahme wurde im Interesse des Artenschutzes und damit in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV getroffen (E. 1b). Bedeutung und Vorkommen des Roten Sumpfkrebses (E. 2a und b). Geplanter Gifteinsatz und dessen fischereirechtliche Grundlagen (E. 2c und d). Der Gifteinsatz verstösst gegen das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot gemäss Art. 6 GSchG (E. 3a). Voraussetzungen, unter welchen eine Abweichung von gewässerschutzrechtlichen Normen zulässig sein kann (E. 3d). Alternativen zum Gifteinsatz, welche nicht gegen das Gewässerschutzrecht verstossen (E. 4). Da der Rote Sumpfkrebs nach den heutigen Kenntnissen in zweck- und verhältnismässiger Weise mit Raubfischen bekämpft werden kann und der Einsatz von Raubfischen mit dem Gewässerschutz- und dem Fischereirecht vereinbar ist, ist diese Massnahme dem geplanten Gifteinsatz vorzuziehen (E. 5).

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