1 Eingefügt durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Art. 9Massnahmen für Neuanlagen
1 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:
a.
günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
1.
der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
2.
der Ausbildung des Durchflussprofils,
3.
der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
4.
der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
5.
der Wassertiefe und -temperatur,
6.
der Fliessgeschwindigkeit;
b.
die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c.
die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d.
zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.
2 Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.
3 Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.