Bundesgesetz
|
|
Art. 19 Verbot der Fischereiausübung
1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann das Gericht dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten, sofern die Gefahr besteht, dass der Täter weitere solche Taten begeht.17 1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs18 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.19 2 Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten. 17 Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). 19 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). |
