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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
vom 23. Juni 2000 (Stand am 1. März 2021)
Art. 10Einsicht in das Register
1 Einsicht in das Register erhalten:
a.
die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
b.
die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte auftreten;
c.
die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
d.
die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.
2 Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.