Bundesgesetz
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Art. 11 Berufsbezeichnung
1 Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind. 2 Im Geschäftsverkehr geben sie ihren Eintrag in einem kantonalen Register an. |