Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

1 Er­öff­net ei­ne Auf­sichts­be­hör­de ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ge­gen An­wäl­tin­nen oder An­wäl­te, die nicht im Re­gis­ter die­ses Kan­tons ein­ge­tra­gen sind, so in­for­miert sie die Auf­sichts­be­hör­de des Kan­tons, in des­sen Re­gis­ter sie ein­ge­tra­gen sind.

2 Be­ab­sich­tigt sie, ei­ne Dis­zi­plin­ar­mass­nah­me an­zu­ord­nen, so räumt sie der Auf­sichts­be­hör­de des Kan­tons, in des­sen Re­gis­ter die An­wäl­tin oder der An­walt ein­ge­tra­gen ist, die Mög­lich­keit ein, zum Er­geb­nis der Un­ter­su­chung Stel­lung zu neh­men.

3 Das Er­geb­nis des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens ist der Auf­sichts­be­hör­de des Kan­tons mit­zu­tei­len, in des­sen Re­gis­ter die An­wäl­tin oder der An­walt ein­ge­tra­gen ist.

BGE

131 II 639 () from 24. August 2005
Regeste: a Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 BGFA; Rechtsanwälte können sich nur in das kantonale Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen. Ein gleichzeitiger Eintrag in verschiedene kantonale Anwaltsregister ist ausgeschlossen. Rechtsanwälte, die über mehrere Geschäftsadressen verfügen, haben sich im Register jenes Kantons eintragen zu lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (E. 3).

150 II 308 (2C_164/2023) from 25. März 2024
Regeste: a Art. 20 BGFA; aArt. 369 Abs. 7 StGB; Berücksichtigung von im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen. Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung von früheren Disziplinarmassnahmen bei der Bemessung von Sanktionen nach BGFA (E. 5.5). Das altrechtliche Verwertungsverbot von im Strafregister entfernten Vorstrafen nach aArt. 369 Abs. 7 StGB (E. 5.6) und die registerrechtliche Ordnung des BGFA (E. 5.7) stehen einer Berücksichtigung nicht entgegen. Rehabilitationsgedanke im Disziplinarrecht (E. 5.8). Interkantonales Verhältnis (E. 5.9). Die Aufsichtsbehörden können frühere Verfehlungen - darunter auch im kantonalen Anwaltsregister gelöschte Sanktionen - in die Bemessung von Disziplinarmassnahmen einbeziehen; im Rahmen der Bewertung des beruflichen Vorlebens verlieren zurückliegende Disziplinarmassnahmen jedoch in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.10).

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