vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)
1 Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden.
3 Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten.