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Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots

1 Ein Be­rufs­aus­übungs­ver­bot gilt auf dem ge­sam­ten Ge­biet der Schweiz.

2 Es wird den Auf­sichts­be­hör­den der üb­ri­gen Kan­to­ne mit­ge­teilt.