Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 19 Verjährung

1 Die dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fol­gung ver­jährt ein Jahr, nach­dem die Auf­sichts­be­hör­de vom be­an­stan­de­ten Vor­fall Kennt­nis hat­te.

2 Die Frist wird durch je­de Un­ter­su­chungs­hand­lung der Auf­sichts­be­hör­de un­ter­bro­chen.

3 Die dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fol­gung ver­jährt in je­dem Fall zehn Jah­re nach dem be­an­stan­de­ten Vor­fall.

4 Stellt die Ver­let­zung der Be­rufs­re­geln ei­ne straf­ba­re Hand­lung dar, gilt die vom Straf­recht vor­ge­se­he­ne län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist.

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