Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz gilt für Per­so­nen, die über ein An­waltspa­tent ver­fü­gen und in der Schweiz im Rah­men des An­walts­mo­no­pols Par­tei­en vor Ge­richts­be­hör­den ver­tre­ten.

2 Es be­stimmt die Mo­da­li­tä­ten für die Ver­tre­tung von Par­tei­en vor Ge­richts­be­hör­den durch An­wäl­tin­nen und An­wäl­te, die:

a.
Staats­an­ge­hö­ri­ge von Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) oder der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind;
b.
Staats­an­ge­hö­ri­ge des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs von Gross­bri­tan­ni­en und Nordir­lands sind, die von Teil Vier des Ab­kom­mens vom 25. Fe­bru­ar 20194 zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft und dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich von Gross­bri­tan­ni­en und Nordir­land über die Rech­te der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in­fol­ge des Aus­tritts des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs aus der Eu­ro­päi­schen Uni­on und des Weg­falls des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens er­fasst wer­den.5

3 Die­se Mo­da­li­tä­ten gel­ten auch für Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer, die be­rech­tigt sind, den An­walts­be­ruf un­ter ei­ner der im An­hang auf­ge­führ­ten Be­rufs­be­zeich­nun­gen in ei­nem Mit­glied­staat der EU oder der EFTA6 aus­zuü­ben.

4 Die Be­stim­mun­gen über An­wäl­tin­nen und An­wäl­te aus Mit­glied­staa­ten der EU oder der EFTA gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für An­wäl­tin­nen und An­wäl­te des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b.7

4 SR 0.142.113.672

5 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Abk. zwi­schen der Schweiz und dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich über die Rech­te der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in­fol­ge des­sen Aus­tritt aus der EU und des Weg­falls des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 85; BBl 2020 1029).

6 Aus­druck bei­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2134; BBl 2002 2637). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

7 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Abk. zwi­schen der Schweiz und dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich über die Rech­te der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in­fol­ge des­sen Aus­tritt aus der EU und des Weg­falls des Frei­zü­gig­keits­ab­kom­mens, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 85; BBl 2020 1029).

BGE

130 II 87 () from 29. Januar 2004
Regeste: Art. 4-8, 12 sowie 36 BGFA; Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8).

132 V 200 () from 12. Januar 2006
Regeste: Art. 37 Abs. 4 ATSG: Unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind nur patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen, welche - soweit sie nicht bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation angestellt sind - sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erfüllen. (Erw. 5.1.4)

135 V 473 (9C_475/2009) from 23. Oktober 2009
Regeste: Art. 61 lit. g ATSG; Art. 68 Abs. 1 BGG; Parteientschädigung und Rechtsschutzversicherung. Ist eine versicherte Person durch einen Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten, hat sie im Falle des Obsiegens sowohl für das Verfahren vor Bundesgericht als auch für das kantonale Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Frage der Entschädigungsberechtigung fällt nicht in die kantonale Zuständigkeit und betrifft nicht die Anwendung einer kantonalrechtlichen Norm, sofern die minimalen bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften (Art. 61 lit. g ATSG) ein Recht auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beinhalten (E. 2 und 3).

140 II 102 (2C_433/2013) from 6. Dezember 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Registereintrag einer Anwältin, die bei einer internationalen Anwaltskanzlei angestellt ist; Prüfung mit Bezug auf die Unabhängigkeit. Unter dem Aspekt der Unabhängigkeit ist die Situation eines Anwalts, der den Anwaltsberuf neben einem Anstellungsverhältnis ausübt (E. 4.1), zu unterscheiden von derjenigen eines Anwalts, der seinen Beruf als Angestellter ausübt (E. 4.2). Beurteilung - im Anschluss an BGE 138 II 440 - des Falles einer Inhaberin eines schweizerischen Anwaltspatents, die bei einer als limited liability partnership nach amerikanischem Recht organisierten internationalen Anwaltskanzlei tätig ist (E. 5).

141 II 280 (2C_701/2014, 2C_713/2014) from 13. April 2015
Regeste: Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO; Art. 1-3 BGBM; Art. 27 BV; Befugnis von Rechtsagenten zur gewerbsmässigen Vertretung vor Gericht in einem anderen Kanton als sie zugelassen sind; Verhältnis zwischen BGBM und Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO; Wirtschaftsfreiheit. Tragweite des BGBM und die Auswirkungen dieser Gesetzgebung auf die Ausübung eines kantonal anerkannten Berufs anhand des Beispiels der Rechtsagenten nach dem Recht des Kantons Waadt (E. 5). Auslegung von Art. 68 Abs. 2 lit. b und d ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen gehen denjenigen des BGBM vor (E. 6-8). Gewerbsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht. Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit (E. 9).

147 II 61 (2C_372/2020) from 26. November 2020
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 9 und Art. 12 lit. j BGFA; strukturelle Unabhängigkeit einer Anwaltskanzlei, die einem Alleinaktionär gehört; rechtliche und statutarische Auswirkungen des Risikos des Erwerbs von Aktien durch nicht anwaltliche Dritte, insbesondere im Todesfall oder bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Rechtsprechung zur Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft (E. 3.1 und 3.2). Risiko des Erwerbs von Aktien durch eine nicht im Anwaltsregister eingetragene Person, insbesondere im Falle des Todes oder der Scheidung des Alleinaktionärs (E. 3.3-3.5). Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, Anwälte einer Gesellschaft aus dem Register zu löschen, wenn sie die Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr erfüllen (vgl. Art. 9 BGFA). Sie kann die Gesellschaft und/oder ihre zukünftigen nicht anwaltlichen Aktionäre allerdings nicht direkt zu bestimmten Massnahmen zwingen, um die notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten und eine Löschung zu vermeiden (E. 4.1 und 4.2). Sie kann daher nicht verlangen, dass die Statuten der Gesellschaft einen nicht anwaltlichen Erwerber im Voraus verpflichten, seine Aktien an im Anwaltsregister eingetragene Personen zu übertragen (E. 4.3-4.5).

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