Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen

1 Ver­war­nun­gen, Ver­wei­se und Bus­sen wer­den fünf Jah­re nach ih­rer An­ord­nung im Re­gis­ter ge­löscht.

2 Ein be­fris­te­tes Be­rufs­aus­übungs­ver­bot wird zehn Jah­re nach sei­ner Auf­he­bung im Re­gis­ter ge­löscht.