Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 21 Grundsätze

1 An­ge­hö­ri­ge von Mit­glied­staa­ten der EU oder der EFTA, die be­rech­tigt sind, den An­walts­be­ruf in ih­rem Her­kunfts­staat un­ter ei­ner der im An­hang auf­ge­führ­ten Be­rufs­be­zeich­nun­gen aus­zuü­ben, kön­nen im frei­en Dienst­leis­tungs­ver­kehr in der Schweiz Par­tei­en vor Ge­richts­be­hör­den ver­tre­ten.

2 Die dienst­leis­tungs­er­brin­gen­den An­wäl­tin­nen und An­wäl­te wer­den nicht in die kan­to­na­len An­walts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen.

BGE

140 II 102 (2C_433/2013) from 6. Dezember 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Registereintrag einer Anwältin, die bei einer internationalen Anwaltskanzlei angestellt ist; Prüfung mit Bezug auf die Unabhängigkeit. Unter dem Aspekt der Unabhängigkeit ist die Situation eines Anwalts, der den Anwaltsberuf neben einem Anstellungsverhältnis ausübt (E. 4.1), zu unterscheiden von derjenigen eines Anwalts, der seinen Beruf als Angestellter ausübt (E. 4.2). Beurteilung - im Anschluss an BGE 138 II 440 - des Falles einer Inhaberin eines schweizerischen Anwaltspatents, die bei einer als limited liability partnership nach amerikanischem Recht organisierten internationalen Anwaltskanzlei tätig ist (E. 5).

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