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Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)

Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats

1 Be­vor die Auf­sichts­be­hör­de ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ge­gen An­ge­hö­ri­ge von Mit­glied­staa­ten der EU oder der EFTA ein­lei­tet, die in der Schweiz stän­dig Par­tei­en vor Ge­richts­be­hör­den ver­tre­ten, in­for­miert sie die zu­stän­di­ge Stel­le des Her­kunfts­staats.

2 Die Auf­sichts­be­hör­de ar­bei­tet mit der zu­stän­di­gen Stel­le des Her­kunfts­staats wäh­rend des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens zu­sam­men und gibt ihr ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit zur Stel­lung­nah­me.