Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 30 Grundsätze

1 An­ge­hö­ri­ge von Mit­glied­staa­ten der EU oder der EFTA kön­nen sich, oh­ne dass sie die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 7 Buch­sta­be b er­fül­len, in ein kan­to­na­les An­walts­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen, wenn sie:

a.
ei­ne Eig­nungs­prü­fung be­stan­den ha­ben (Art. 31); oder
b.
wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren in der Lis­te der un­ter ih­rer ur­sprüng­li­chen Be­rufs­be­zeich­nung tä­ti­gen An­wäl­tin­nen und An­wäl­te ein­ge­tra­gen wa­ren und nach­wei­sen, dass sie:
1.
wäh­rend die­ser Zeit ef­fek­tiv und re­gel­mäs­sig im schwei­ze­ri­schen Recht tä­tig wa­ren, oder
2.
im schwei­ze­ri­schen Recht wäh­rend ei­nes kür­ze­ren Zeit­raums tä­tig wa­ren und sich in ei­nem Ge­spräch über ih­re be­ruf­li­chen Fä­hig­kei­ten aus­ge­wie­sen ha­ben (Art. 32).

2 Sie ha­ben da­mit die glei­chen Rech­te und Pflich­ten wie die An­wäl­tin­nen und An­wäl­te, die über ein kan­to­na­les An­waltspa­tent ver­fü­gen und in ei­nem kan­to­na­len An­walts­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind.

BGE

130 II 87 () from 29. Januar 2004
Regeste: Art. 4-8, 12 sowie 36 BGFA; Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8).

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