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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 34
1 Die Kantone regeln das Verfahren.
2 Sie sehen für die Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ein einfaches und rasches Verfahren vor.