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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
vom 23. Juni 2000 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 5Kantonales Anwaltsregister
1 Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen.
2 Das Register enthält folgende persönliche Daten:
a.
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
b.
eine Kopie des Anwaltspatents;
c.
die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind;
d.
die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;
e.
die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
3 Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt.